Suspendierung eines Polizeibeamten wegen Diebstahls mit Dienstwaffe
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Eilantrag eines Polizeibeamten zurückgewiesen, mit dem dieser sich gegen das Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte gewehrt hat.
Vorwurf: Diebstahl unter Mitführung der Dienstwaffe
Gegen den Antragsteller ist bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls mit Waffen (§ 242 i.V.m. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) anhängig. Ihm wird vorgeworfen, einen Diebstahl unter Mitführung seiner Dienstwaffe begangen zu haben, indem er im Rahmen von Ermittlungen in der Wohnung eines Verstorbenen aus dessen Geldbeutel 300 Euro Bargeld entnommen und behalten habe. Aufgrund dessen war ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden.
VerwG: Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte ist angemessen
Das Verwaltungsgericht hat das Verbot bestätigt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Dienstherr einem Beamten gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten könne. Der Tatverdacht der Begehung eines Diebstahls mit Waffen rechtfertige ein solches Verbot.
Der Vorwurf sei als so schwerwiegend anzusehen, dass dem Dienstherrn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller bis zu einer abschließenden Klärung nicht zugemutet werden könne. Im Fall eines Verbleibs des Antragstellers im Dienst sei eine schwerwiegende Belastung des zwischen ihm und den Kolleginnen und Kollegen notwendigen Vertrauensverhältnisses zu erwarten. Daher seien erhebliche Nachteile für die ordnungsgemäße polizeiliche Aufgabenerfüllung abzusehen.
Durch das vorgeworfene Verhalten, im Rahmen einer Todesermittlung vorgefundenes Bargeld entwendet zu haben, sei ferner das öffentliche Ansehen und Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Amtsausübung beeinträchtigt.
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Verbot sei geeignet, erforderlich und stehe auch nicht außer Verhältnis zur Schwere des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten. Im Fall einer Bestätigung des derzeit im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwurfs erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit erheblichen disziplinarischen Konsequenzen seines Verhaltens bis hin zu seiner Entfernung aus dem Dienst zu rechnen habe (VerwG des Saarlands, Beschluss v. 6.2.2023, 2 L 35/23).
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