Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 26. September 2001 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Mai 2002 verpflichtet, die im Zweckentfremdungsgenehmigungsbescheid vom 23. März 1979, zuletzt geändert durch Bescheid vom 29. Dezember 1999, enthaltene Auflage zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe mit Wirkung vom 1. September 2000 aufzuheben sowie der Klägerin die über den genannten Zeitpunkt hinaus geleisteten Zahlungen zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin einer im Wohnhaus … gelegenen 4-Zimmerwohnung, deren zweckfremde Nutzung als Arztpraxis mit Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg vom 23. März 1979 unter der Auflage der Zahlung einer zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Dezember 1999 auf 351,– DM festgesetzten monatlichen Ausgleichsabgabe genehmigt wurde.

Den von der Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2001 unter Hinweis auf die eingetretene Entspannung des Berliner Wohnungsmarktes gestellten Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Ausgleichsabgabe lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin mit Bescheid vom 26. September 2001 ab. Angesichts der unterschiedlichen Entwicklung der einzelnen Wohnungsteilmärkte in Berlin könne von einer Aufhebung bzw. einem automatischen Wegfall der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung keine Rede sein. Die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage habe sich daher nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2002 zurück.

Mit der am 17. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Dezember 1999 weiter. Sie macht geltend, dass die zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe verpflichtenden Dauerverwaltungsakte mit dem Außerkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots zum 1. September 2000 rechtswidrig geworden seien. Aufgrund der insoweit eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage stehe ihr sowohl ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide als auch auf Rückzahlung der über den genannten Zeitpunkt hinaus geleisteten Zahlungen zu.

Ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend beantragt die Klägerin,

  1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 26. September 2001 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Mai 2002 zu verpflichten, die im Zweckentfremdungsgenehmigungsbescheid vom 23. März 1979, zuletzt geändert durch Bescheid vom 29. Dezember 1999, enthaltene Auflage zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe mit Wirkung vom 1. September 2000 aufzuheben,
  2. den Beklagten zu verpflichten, die von ihr über den 1. September 2000 hinaus geleisteten Zahlungen zu erstatten sowie
  3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Klägerin über die im Rahmen des Klageverfahrens erklärte Einstellung ihrer Zahlungsverpflichtung mit Wirkung vom 31. Juli 2003 hinaus kein weitergehender Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide zustehe. Für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sei abgesehen davon, dass der Antrag nicht rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist gestellt worden sei, schon deshalb kein Raum, weil eine auch zugunsten der Klägerin wirkende Änderung der materiellen Rechtslage erst Ende Juli 2003 mit der förmlichen Aufhebung der Zweckentfremdungsverbotsvorschriften durch den Verordnungsgeber eingetreten sei. Die vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin, die inzident von einem Außerkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zum 1. September 2000 ausgingen, wirkten nur inter partes und begründeten mangels allgemeinverbindlicher Außenwirkung keine Änderung der Rechtslage. Es fehle insoweit an einem Wiederaufgreifensgrund, der eine Durchbrechung der Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte zu dem von der Klägerin begehrten Zeitpunkt rechtfertige. Aus den vorgenannten Gründen scheide auch ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Rücknahme bzw. Widerruf der streitgegenständlichen Bescheide aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den eingereichten Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte die Streitsache ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden...

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