Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist der Verwalter gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG verpflichtet, die Niederschrift über die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich anzufertigen. Nach alter Rechtslage hatte das WEG keine Regelung über die Frist zur Erstellung der Niederschrift vorgesehen. Die Neuregelung beruht zwar offensichtlich auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, weil ursprünglich die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG entfallen sollte. Allerdings ist die Neuregelung nunmehr Gesetz, auch wenn weiterhin die Beschluss-Sammlung in unveränderter Form des § 24 Abs. 7 WEG zu führen ist.

Nach wie vor hat der Verwalter also auch gemäß § 24 Abs. 7 und 8 WEG die Beschluss-Sammlung zu führen. Nach § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG hat der Verwalter die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung ebenfalls unverzüglich vorzunehmen. In beiden Fällen handelt der Verwalter dann unverzüglich, wenn er ohne schuldhaftes Zögern tätig wird, also spätestens in den nächsten 2 bis 3 Werktagen. Erleidet ein Wohnungseigentümer einen Schaden, weil der Verwalter die Versammlungsniederschrift und Beschluss-Sammlung pflichtwidrig verzögert erstellt bzw. führt, hat der geschädigte Wohnungseigentümer zunächst einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die ihrerseits dann den Verwalter in Regress nehmen kann.

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