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Beschluss-Sammlung

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Neben der Pflicht zur Erstellung der Versammlungsniederschrift, ist der Verwalter auch verpflichtet, eine Beschluss-Sammlung zu führen.[1] Das Führen der Beschluss-Sammlung ersetzt also nicht die Pflicht zur Erstellung der Versammlungsniederschriften, sondern besteht zusätzlich.

[1] § 24 Abs. 8 Satz 1 WEG.

1 Grundsätze

1.1 Zweck

Die Beschluss-Sammlung gewährleistet, dass sich Sonderrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern über die bestehende Rechts- bzw. Beschlusslage informieren können, da Beschlüsse zur Geltung gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG nicht der Eintragung ins Grundbuch bedürfen. Dies gilt allerdings nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG nicht für vom Gesetz bzw. einer Vereinbarung abweichende Mehrheitsbeschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel.

 

Nichteintragung berührt Beschlusswirksamkeit nicht

Die Wirksamkeit der Beschlüsse hängt nicht davon ab, ob diese in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden oder nicht.

Richterliche Entscheidungen nach § 43 WEG bedürfen zu ihrer Wirkung gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer nicht der Eintragung ins Grundbuch. Dies ist auch der Grund, warum neben den verkündeten Beschlüssen auch Urteilsformeln von Entscheidungen gemäß § 43 WEG in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen sind. Denn neben Vereinbarungen und Beschlüssen prägen auch richterliche Entscheidungen die Rechtslage und Verwaltungspraxis innerhalb der Gemeinschaften.

1.2 Einsichtnahme

Jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, hat gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen.

Beim Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG gelten dieselben Grundsätze wie im Fall des Einsichtsrechts nach § 18 Abs. 4 WEG.[1] So muss der Wohnungseigentümer kein berechtigtes Int...

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