Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Verwirkung und Verjährung eines Anspruchs auf Beseitigung einer Parabolantenne

 

Normenkette

§ 22 WEG; § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne ist nicht schon dann verwirkt, wenn diese längere Zeit angebracht war und der betreffende Eigentümer auf den Verbleib der Antenne vertraut hat. Erforderlich ist auch, dass sich im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand der zur Beseitigung verpflichtete Eigentümer auch auf den Verbleib eingerichtet hat. Hierzu sind tatsächliche Feststellungen über die Dispositionen des Eigentümers der Antenne durch die Tatsacheninstanz erforderlich.

    Zunächst sind als Verwirkungsvoraussetzung die Umstände des Einzelfalls zu würdigen (BGH, NJW 2006, 219, 220). Das LG folgte – vorliegend zu Unrecht – der Auffassung von Merle (Bärmann/Pick/Merle, § 22 Rn. 277), wonach allein ein Recht verwirkt sein soll, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Anspruchsgegner nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen. Diese Auffassung steht jedoch in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung folgt. Als weitere Voraussetzung ist nämlich erforderlich, dass sich der Verpflichtete auch darauf eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde (vgl. z. B. BGH, NJW 2003, 924 und NJW 2006, 219, 220). Insoweit sind vom LG noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, da der Senat unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht abschließend entscheiden kann (deshalb Zurückverweisung).

  2. Wenn das LG unter einem rechtlich nicht eingeordneten Gesichtspunkt zwar auf den Bestandsschutz hinweist und ausführt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des optischen Gesamtbilds vorliegen, lässt sich hieraus jedoch nicht mit Gewissheit entnehmen, dass auch kein Nachteil vorliegt, der über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgeht.
  3. Schließlich kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen auch eine Verjährung des Anspruchs nicht bestätigen. Nach den Ausführungen des LG ist erst ab dem Jahr 2005 der Empfang von türkischsprachigen Sendern möglich gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner nach den Feststellungen des LG ein Recht darauf, dass die Antenne auf dem Dach verbleibt. Der Beginn der Verjährung konnte deshalb nicht vor dem Jahr 2005 eingetreten sein, da ein evtl. Beseitigungsanspruch der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt nicht entstanden war (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 09.04.2008, 32 Wx 001/08

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