Leitsatz

Nach Auffassung des Gerichts ist der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne nicht schon dann verwirkt, wenn diese längere Zeit angebracht war und der Eigentümer auf den Verbleib der Antenne vertraut hat. Erforderlich ist auch, dass im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand der Verpflichtete sich auch auf den Verbleib eingerichtet hat. Hierzu sind tatsächliche Feststellungen über die Dispositionen des Eigentümers der Antenne erforderlich.

Ob eine Verwirkung eines Beseitigungsanspruchs vorliegt, richtet sich stets nach den vom Tatrichter festzustellenden und den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls ist ein Recht dann verwirkt, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Anspruchsgegner nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus erforderlich, dass sich der Verpflichtete auch darauf eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird. Da die Vorinstanzen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatten, ob der Antragsgegner im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs irgendwelche Dispositionen getroffen hat, konnte das OLG München über das Vorliegen einer Verwirkung nicht abschließend entscheiden und musste den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverweisen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 09.04.2008, 32 Wx 1/08

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