Aufwendungsersatzansprüche nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB werden fällig, wenn die jeweiligen Aufwendungen der Mietsache zugutegekommen sind.[1] Aus diesem Grund gehen diese Ersatzansprüche nicht auf einen Erwerber über. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn im Mietvertrag eine abweichende Fälligkeitsregelung vereinbart ist.[2]
Zahlungspflichtiger
Ausgleichspflichtig ist immer der Vermieter, nicht der Eigentümer.
Die Ansprüche verjähren gem. § 548 BGB 6 Monate nach der Beendigung des Mietverhältnisses, wobei die Veräußerung der Mietsache ebenfalls eine Vertragsbeendigung in diesem Sinne darstellt.
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