Die gesetzlichen Ansprüche können vertraglich ausgeschlossen werden. Allerdings setzt dies eine Individualvereinbarung voraus.[1]

Bereicherungsansprüche werden von einer entsprechenden Ausschlussklausel nicht erfasst. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist gegeben, wenn ein auf längere Zeit geschlossener Mietvertrag vorzeitig endet und der Vermieter hierdurch Vorteile erlangt, die er bei einer planmäßigen Abwicklung der Vertragsbeziehungen nicht hätte erlangen können. Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich aber weder nach den Aufwendungen des Mieters noch nach der Wertsteigerung des Mietobjekts, sondern danach, ob der Vermieter infolge der vorzeitigen Rückgabe eine höhere Miete oder sonstige Vorteile – etwa einen Baukostenzuschuss oder eine sonstige Zuwendung – erzielen konnte. Diese Vorteile muss der Vermieter an den Mieter herausgeben.[2]

[1] BGH, NJWE-MietR 1996 S. 33 für Geschäftsraum.
[2] BGH, a. a. O..

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