Normenkette

§ 12 WEG

 

Kommentar

1. Die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums ( § 12 WEG) darf nur versagt werden, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten (gemeinschaftswidrige Gefahr). Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erwerber und einem Wohnungseigentümer oder dem Verwalter reichen dazu in der Regel nicht aus. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Etwaigem gemeinschaftswidrigen Verhalten, wie es der Erwerber wiederholt an den Tag gelegt hat, kann grundsätzlich mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln in einer den Wohnungseigentümern zumutbaren Weise begegnet werden.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von 30.000 DM (Kaufpreis der Wohnung 267.840 DM).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.01.1995, 2Z BR 114/94)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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