Leitsatz

Verweigerung der Veräußerungszustimmung im Fall nachgewiesener Streitsucht des Erwerbers

 

Normenkette

§ 12 WEG; §§ 12, 25, 27, 45 FGG

 

Kommentar

  1. Eine vereinbarte Zustimmungsverweigerung zur Veräußerung eines Eigentums aus wichtigem Grund (§ 12 Abs. 2 WEG) ist dann gerechtfertigt, wenn die Übertragung des Eigentums auf den Erwerber für die übrigen Miteigentümer eine gemeinschaftswidrige Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr muss konkret vorhanden sein und ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Da jeder Eigentümer aber grds. in der Verfügung über sein Eigentum frei ist und die Versagung der Zustimmung zu einer bestimmten Veräußerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Veräußerers bedeutet, ist eine Versagung der Veräußerungszustimmung nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten.
  2. Ein solcher wichtiger Grund kann in der Unfähigkeit des Erwerbers liegen, sich in eine Gemeinschaft einzugliedern, z. B. auch durch nachgewiesene Streitsucht (vgl. auch Niedenführ-Schulze, § 12 Rn. 7; Köhler/Bassenge-Fritsch, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 20, Rn. 66 und BayObLG v. 31.10.2001, 2Z BR 37/01, NZM 2002, 255). Allein bestehende Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erwerber und einem einzelnen Wohnungsmiteigentümer reichen hierzu allerdings i. d. R. nicht aus.
  3. Grundsätzlich kann auch die Frage der Zustimmung zur Veräußerung nicht mit einer Auseinandersetzung über andere Streitfragen verknüpft werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt a. M. v. 27.7.2005, 20 W 493/04, NZM 10/2006, 380OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2005, 20 W 493/04

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