Die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen ist angemessene Zeit vorher anzukündigen, wobei auf die Bürozeiten und den Bürobetrieb des Verwalters Rücksicht zu nehmen ist.[1] Ermöglicht der Verwalter die Einsichtnahme für einen angemessenen Zeitraum, ist er berechtigt, die Einsichtnahme abzubrechen, auch wenn der Einsicht nehmende Wohnungseigentümer noch nicht fertig ist. Ihm steht es frei, mit dem Verwalter einen Fortsetzungstermin zu vereinbaren.[2] Reagiert der Verwalter nicht auf ein Gesuch nach Einsichtnahme, dürfte man den Wohnungseigentümer als berechtigt ansehen, nach Vorankündigung die Geschäftsräume des Verwalters während dessen üblicher Bürozeiten aufzusuchen und um Einsichtnahme zu bitten.[3]

Eigentümerversammlung

Kein geeigneter Zeitpunkt für eine Unterlageneinsichtnahme ist die Eigentümerversammlung. Der Verwalter ist nämlich nicht verpflichtet, die Verwaltungsunterlagen in der Versammlung bereitzustellen. Abgesehen vom besonderen Aufwand und der Gefahr des Verlustes sowie der Beschädigung der Unterlagen, ist auch im Rahmen der Eigentümerversammlung nicht zu erwarten, dass die Wohnungseigentümer überhaupt die ungestörte Gelegenheit haben, in ordnungsgemäßer Weise von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch zu machen.[4]

Etwas anderes gilt lediglich für Unterlagen, die konkrete Tagesordnungspunkte betreffen, soweit insoweit Unterlagen wie etwa Vergleichsangebote oder etwa auch gutachterliche Aussagen von Sonderfachleuten im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen vorliegen.

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