Die Verwaltungskostenpauschale und die Instandhaltungskostenpauschale sind indexiert und werden alle 3 Jahre anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst. Zum 1.1.2020 war es wieder so weit. Maßgeblich ist die Erhöhung des Verbraucherpreisindex, die im Oktober 2019 gegenüber dem Oktober 2016 eingetreten ist. Hieraus ergibt sich dieses Mal eine Erhöhung der Pauschalen um 4,84 %.
Nachfolgend ein Überblick über die Verwaltungskostenpauschalen und Instandhaltungskostenpauschalen von 2017 – 2019 und gegenübergestellt die neuen Pauschalen, die ab 1.1.2020 gelten.
Verwaltungskostenpauschale gemäß § 26 II. BV (pro Jahr)
2017 – 2019 | Ab 1.1.2020 | |
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Je Wohnung | 284,62 EUR | 298,41 EUR |
Je Garagen- oder Einstellplatz | 37,12 EUR | 38,92 EUR |
Je Eigentumswohnung | 340,31 EUR | 356,79 EUR |
Instandhaltungskosten gemäß § 28 II. BV (pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr)
2017 – 2019 | Ab 1.1.2020 | |
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In Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres … | ||
… weniger als 22 Jahre zurückliegt | 8,78 EUR | 9,21 EUR |
… mindestens 22 Jahre zurückliegt | 11,14 EUR | 11,68 EUR |
… mindestens 32 Jahre zurückliegt | 14,23 EUR | 14,92 EUR |
Abschlag bei eigenständiger gewerblicher Lieferung von Wärme | 0,24 EUR | 0,25 EUR |
Abschlag, wenn Mieter Kosten kleinerer Instandhaltungen trägt | 1,30 EUR | 1,36 EUR |
Zuschlag für Aufzug | 1,24 EUR | 1,30 EUR |
Zuschlag für Schönheitsreparaturen, sofern der Vermieter sie trägt | 10,50 EUR | 11,02 EUR |
Pro Garagen- oder Einstellplatz | 84,16 EUR | 88,23 EUR |
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