Dies sieht der BGH auch so! Die Wohnungseigentümer hätten eine Beschlusskompetenz gehabt, dem Verwalter durch den Beschluss über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Erhaltungsmaßnahmen und für die Einschaltung von Sonderfachleuten zu übertragen. Die einzige Voraussetzung hierfür sei, dass die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führe. Dem Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer sei die Befugnis immanent, den Entscheidungsprozess für Erhaltungsmaßnahmen von "untergeordneter Bedeutung" zu vereinfachen und die Entscheidungskompetenz hierfür durch Beschluss auf den Verwalter zu verlagern. Maßstab für die Beurteilung, ob sich eine Erweiterung der Befugnisse des Verwalters auf Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung beziehe, sei das finanzielle Risiko der einzelnen Wohnungseigentümer. Nicht erforderlich sei dagegen, dass sich die Kompetenzübertragung nur auf einen Einzelfall beziehe und die Wohnungseigentümer die maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung des Verwalters vorschreiben, so dass dieser nur eine gebundene, nicht freie Entscheidung treffen könne. Eine solche Einschränkung trage dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung nicht ausreichend Rechnung. Der Kompetenzverlagerungsbeschluss entspreche auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Denn die Wohnungseigentümer hätten ein berechtigtes Interesse an der Übertragung von Entscheidungskompetenzen in dem geregelten Umfang. Angesichts der großen Zahl von Wohnungen könne dadurch der Verwaltungsaufwand für kleinere Maßnahmen klein gehalten und deren zügige Erledigung sichergestellt werden. Die Kompetenzverlagerung setze nicht voraus, dass in dem Beschluss zugleich festgelegt werde, in welcher konkreten Weise die Wohnungseigentümer die Kosten der von dem Verwalter veranlassten Maßnahmen begleichen.

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