Der BGH[1] hatte für die gesetzliche Öffnungsklausel des § 16 Abs. 3 WEG a. F. klargestellt, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung einen weiten Ermessensspielraum haben, der erst dann überschritten ist, wenn gegen das Willkürverbot verstoßen wird. Diese Rechtsprechung hat er[2] auf eine Kostenverteilungsänderung hinsichtlich Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel übertragen. Allgemein räumt der BGH[3] den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts einen weiten, lediglich durch das Willkürverbot beschränkten, Gestaltungsspielraum bei einer Beschlussfassung aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel ein – und zwar ohne dass es eines sachlichen Grunds bedarf.

An diesen Grundsätzen hat das WEMoG nichts geändert, sie gelten weiterhin.

Für den Fall, dass die Öffnungsklausel selbst das Vorliegen eines sachlichen Grunds als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung postuliert, ist umstritten, ob das Fehlen des sachlichen Grunds lediglich zur Anfechtbarkeit oder zur Beschlussnichtigkeit führt. Richtigerweise wird man wohl im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff des "sachlichen Grunds" nicht von einer Voraussetzung für die Beschlusskompetenz ausgehen können, sondern von einem Rechtmäßigkeitsmaßstab, anhand dessen der Beschlussinhalt zu überprüfen ist.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge