1Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:
1. |
die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale, |
2. |
Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer, |
3. |
die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und |
4. |
Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum. |
2Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. 3§ 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend.
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