1Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind:

 

1.

Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,

 

2.

Rechtsform,

 

3.

Wirtschaftszweig,

 

4.

Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister[1] [Bis 31.12.2023: Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister],

 

5.

Zugehörigkeit zu einer Organschaft,

 

6.

Besteuerungsform,

 

7.

Dauerfristverlängerung,

 

8.

Voranmeldungszeitraum,

 

9.

Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,

 

10.

Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,

 

11.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

 

12.

Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,

 

13.

Art der Umsatzsteuervoranmeldung,

 

14.

Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.

2Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.

[1] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge