1Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind:
1. |
Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse, |
2. |
Rechtsform, |
3. |
Wirtschaftszweig, |
5. |
Zugehörigkeit zu einer Organschaft, |
6. |
Besteuerungsform, |
7. |
Dauerfristverlängerung, |
8. |
Voranmeldungszeitraum, |
9. |
Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, |
10. |
Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer, |
11. |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, |
12. |
Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, |
13. |
Art der Umsatzsteuervoranmeldung, |
14. |
Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht. |
2Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.
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