Streitet ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einer Beschlussklage, ist der Verwalter an das Ergebnis dieses Rechtsstreits nicht gebunden. Anders ist es, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihm nach § 72 Abs. 1 ZPO den Streit verkündet hat. Denn der Streitverkündete wird im Verhältnis zu der Hauptpartei grundsätzlich mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei. Für eine Streitverkündung gibt es Anlass, wenn der Verwalter die Kosten der Beschlussklage durch eine Pflichtwidrigkeit verschuldet hat.[1]

 
Hinweis

Vorsitzender des Verwaltungsbeirats

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird bei der Streitverkündung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats nach § 9b Abs. 2 WEG vertreten. Streitig ist, ob eine Streitverkündung ausscheidet, weil der Verwalter Organ ist.[2]

[1] Siehe auch Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 11 Rn. 54.
[2] Dazu Skauradszun, ZMR 2020, S. 905 (912).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge