Nach noch h. M. ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter berechtigt, als "Wohnungseigentümer" und nochmals als "Verwaltungsbeirat" zu unterschreiben.[1] Streitig ist nur, ob der jeweilige Verwaltungsbeirat klarstellen muss, in welcher "Funktion" er unterschreibt.[2]

 
Hinweis

Mehrere Unterschriften eines Beirats

Das Kammergericht ist der h. M. entgegengetreten.[3] Seiner Ansicht nach kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nicht zugleich in dieser Funktion und als Wohnungseigentümer die Niederschrift unterschreiben. Diese Ansicht überzeugt auch. Auch wenn der Streit noch nicht beendet ist, sollte ein Verwaltungsbeirat daher die Niederschrift nur einmal unterschreiben, entweder als Wohnungseigentümer oder als Verwaltungsbeirat.

Grundbuchamt oder Notar dürfen die Unterschriften der Verwaltungsbeiräte als solches prüfen, nicht aber, ob die Unterschriftsleistenden tatsächlich Verwaltungsbeirat sind.[4]

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