Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von dem in ihm erwähnten Eintragungshindernis abzusehen.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1. ist Wohnungserbbauberechtigte des im Beschlußeingang bezeichneten Wohnungserbbaurechts Zur Veräußerung dieses Rechts bedarf es der Zustimmung des Verwalters. Die Beteiligte zu 1. hat das Recht an die Beteiligten zu 2. verkauft. Die Beteiligten haben sich über den Rechtsübergang geeinigt und die Eintragung im Wohnungserbbaugrundbuch beantragt: diesem Antrag haben sie die beglaubigte Zustimmungserklärung des Verwalters sowie eine Niederschrift der Versammlung der Wohnungserbbauberechtigten mit einem Beschluß (TOP 07) über die Verwalterbestellung beigefügt. In der Niederschrift heißt es einleitend, daß … … Versammlungsleiter ist und als Beiratsmitglieder u. a. … … und ihre Unterschrift ist beglaubigt.

In der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 1990 hat das Amtsgericht beanstandet, daß die Versammlungsniederschrift nicht vom Beiratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben ist. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten, mit der sie geltend machen. Herr … sei Beiratsvorsitzender und ein stellvertretender Beiratsvorsitzender sei bisher nicht bestellt. Das Amtsgericht (Rechtspfleger und Richter) hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG als Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO geltende Erinnerung ist begründet.

Die Zustimmung des Verwalters und seine Verwaltereigenschaft müssen nach §§ 19, 29 GBO durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Für den Nachweis der Verwaltereigenschaft genügt nach § 26 Abs. 4 WEG die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. Nach § 24 Abs. 6 WEG ist die Niederschrift von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem Wohnungseigentümer und falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben wobei diese Eigenschaften nicht in der Form von § 29 GBO oder § 26 Abs. 4 WEG nachgewiesen werden müssen (LG Köln MittRhNotK 1984, 121; LG Wuppertal MibtRhNobK 1985, 11: LG Aachen MittRhNotK 1985, 13: Palandt/Bassenge, BGB 50. Aufl. WEG § 26 Rn 13).

Die Vorschrift des § 24 Abs. 6 WEG ergibt schon, daß die Niederschrift nicht notwendig von drei Personen unterschrieben sein muß: es wird auch die Auffassung vertreten, daß die Unterschrift der genannten Beiratsmitglieder entbehrlich ist, wenn sie an der Versammlung nicht teilgenommen haben (Röll RpflG 1986, 4). Mit diesem Wortlaut ist daher vereinbar, wenn im Falle des zulässigen Versammlungsvorsitzes durch den Beiratsvorsitzenden (vgl. RGRK/Augustin, BGB 12. Auf. WEG § 24 Rn 7) dieser sowohl in seiner Eigenschaft als Versammlungs- als auch in seiner Eigenschaft als Beiratsvorsitzender neben einem anderen Wohnungseigentümer unterschreibt (so auch LG Wuppertal a.a.O.). Damit ist die notwendige Mindestzahl von Unterschriften gegeben und die in § 24 Abs. 6 WEG genannten Funktionsträger haben unterschrieben.

Eine weitere Überlegung kommt hinzu: Selbst wenn die Teilungserklärung einen Verwaltungsbeirat vorsieht, kann die Unterschrift des Beiratsvorsitzenden nur verlangt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Verwaltungsbeirat auch bestellt ist (LG Oldenburg Rpfleger 1983, 436; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl. § 24 Rdn. 26). Da nun § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG nur die Bestellung eines Beiratsvorsitzenden vorschreibt, nicht aber die Bestellung eines stellvertretenden Beiratsvorsitzenden, kann dessen Unterschrift statt der des Beiratsvorsitzenden auch nur verlangt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein solcher überhaupt bestellt ist und in dieser Eigenschaft an der Versammlung teilgenommen hat; derartige Anhaltspunkte bestehen aber nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI726205

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