Gem. § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ist die Niederschrift über eine Versammlung – sofern nichts anderes vereinbart ist – unter anderem vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Sinn und Zweck dieser Unterschrift besteht darin, dass die Unterschreibenden mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen übernehmen und dies mit ihrer Unterschrift bestätigen.[1] Die Unterschrift kann jederzeit geleistet werden[2], sollte in der Regel aber unverzüglich erfolgen (siehe auch § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG).

Die Unterschrift ist zu leisten, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter bereit sind, für den Inhalt der Niederschrift einzustehen. Besteht Streit, müssen der Verwalter und der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter versuchen, sich über den Inhalt zu verständigen. Sieht sich der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter nach seinem Gewissen nicht in der Lage, zu unterschreiben, ist dieses hinzunehmen. Eine Unterschrift kann nicht erzwungen werden.[3]

[2] Hogenschurz, JurisPR-MietR 17/2011 Anm. 4; Heggen, RNotZ 2010, S. 455, 456; Demharter, Rpfleger 2010, S. 498, 499; a. A. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.2.2010, I-3 Wx 263/09, ZMR 2010 S. 548.
[3] A.A. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 585.

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