Der Verwalter scheidet in mehreren Fällen als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus, u. a. dann, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • mit dem Verwalter einen Vertrag schließen will (die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen und den § 181 BGB abbedingen),
  • gegenüber dem Verwalter eine Erklärung abgeben will, z. B. eine Kündigung,
  • den Verwalter verklagen will;
  • dem Verwalter den Streit verkünden will.

Das Gesetz bestimmt aus diesem Grund in § 9b Abs. 2 WEG den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer können daneben einen Wohnungseigentümer ermächtigen.

 
Hinweis

Verhältnis des Ermächtigten zum Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats

Ermächtigen die Wohnungseigentümer einen Wohnungseigentümer zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sollten sie klarstellen, wie sich die Rechte dieses Wohnungseigentümers zu den Rechten des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats verhalten. Der Verwalter sollte auf diese Klarstellung – auch im eigenen Interesse – hinwirken. Am besten ist es, dass der ermächtigte Wohnungseigentümer nur dann handeln kann und soll, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nicht handeln kann.

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