Über den Abschluss eines Beiratsvertrags müssen die Wohnungseigentümer – ist nichts vereinbart – beschließen. Ein Wohnungseigentümer ist bei der Abstimmung über den Beiratsvertrag mit sich gem. § 25 Abs. 4 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen und kann einem Dritten auch keine Vollmacht erteilen. Etwas anderes gilt, wenn die Bestellung zum Verwaltungsbeirat und der Beiratsvertrag Gegenstand eines Beschlusses sind.

Der Beschluss ist vom Verwalter durch einen Vertragsschluss nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG auszuführen. Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unter Ausschluss der Verwaltungsbeiräte.

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