Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ein Verwaltungsbeirat einen Beiratsvertrag geschlossen, wird in der Regel in der Abbestellung zugleich die (ggf. außerordentliche) Kündigung des Beiratsvertrags liegen.[1] Diese muss aber noch durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG vertreten durch den Verwalter, ausgesprochen werden.
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