Der Beschluss, mit dem ein Wohnungseigentümer oder ein Dritter zum Verwaltungsbeirat bestellt wird, ist nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG anfechtbar. Im Anfechtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Wahl ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne von § 18 Abs. 2 WEG entspricht.[1]

Eine Beiratswahl widerspricht vor allem dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn schwerwiegende Umstände gegen die Person des Gewählten sprechen.[2] Solche Umstände sollen etwa vorliegen, wenn ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt wird, der gleichzeitig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den dabei beteiligten Verwalter in Anfechtungsverfahren vor Gericht vertritt oder aber Prozessbevollmächtigter eines einzelnen Miteigentümers ist, der von einem anderen Miteigentümer gerichtlich in Anspruch genommen wird.[3] Bei kleineren Wohnungseigentumsanlagen, bei denen die Zahl der zur Übernahme des Amtes bereiten Wohnungseigentümer gering ist, scheidet ein Wohnungseigentümer hingegen nicht schon deshalb als geeigneter Kandidat aus, weil er mit einem der anderen Wohnungseigentümer im Streit liegt.[4] Bei Zwistigkeiten (z. B. Mietpoolmanager und Selbstnutzer) reicht es regelmäßig auch nicht aus, wenn bei der überstimmten Minderheit das Vertrauen in die persönliche Eignung fehlt. Und auch die Verfolgung eigener Interessen oder die einer Mehrheitsgruppe ist nicht ausreichend, um die Qualifikation als Verwaltungsbeirat auszuschließen.[5]

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