3.2.1 Allgemeines

Grundsätzlich ist jeder Wohnungs- und Teileigentümer geeignet, zum Verwaltungsbeirat bestellt zu werden.[1] Besonders geeignet sind Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte oder Wohnungseigentümer mit Kenntnissen in diesen Berufen. An die Eignung eines Wohnungseigentümers als Verwaltungsbeirat können freilich nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden, wie an die Eignung für das Amt des Verwalters.

 
Praxis-Beispiel

Schwere Verfehlung spricht nicht von vornherein gegen Eignung

Dass ein Wohnungseigentümer beispielsweise mit einem anderen in Streit lebt[2] oder in seiner Person die Voraussetzungen für eine Entziehung seines Wohnungseigentums nach § 17 WEG vorliegen[3], nimmt ihm nicht von vornherein die Eignung, Verwaltungsbeirat zu werden.

Bei der Beurteilung der Eignung haben die Wohnungseigentümer – wie sonst auch – ein weites Ermessen.[4] Nicht einmal die Absicht eines Wohnungseigentümers, sein Wohnungseigentum zu verkaufen, steht daher seiner Wahl zum Verwaltungsbeirat von vornherein entgegen.[5] Sind sich die Wohnungseigentümer bewusst, dass sich die Bestellungszeit eines solchen Verwaltungsbeirats gegebenenfalls nur kurz darstellt, wollen sie aber dennoch an seiner Person festhalten, haben dies die Gerichte grundsätzlich zu billigen.

[1] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 11 Rn. 15.
[3] LG Baden-Baden, Urteil v. 12.2.2009, 3 T 87/07, ZMR 2009 S. 473.

3.2.2 Ausschlussgründe

Die Wahl des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage in den Verwaltungsbeirat ist gem. § 134 BGB nichtig, auch wenn er Wohnungseigentümer ist. Zum Verwaltungsbeirat kann auch nicht der Alleingeschäftsführer einer mit der Verwaltung betrauten GmbH bestellt werden.[1] Schließlich ist – ist nichts anderes vereinbart – auch ein Nichtwohnungseigentümer ungeeignet, wenn auch seine Bestellung, anders als beim Verwalter, nach h. M. nur anfechtbar und nicht nichtig sein soll.

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