Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.07.1999 – 29 T 61/99 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist insbesondere formgerecht eingelegt worden. Auch bei der Einlegung der Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich, wenn die Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachgewiesen ist (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, § 21 FGG Rz. 18). Vorliegend hat die Antragstellerin die Bevollmächtigung ihres Lebensgefährten, des Herrn J. A., zur Beschwerdeeinlegung der Rechtspflegerin gegenüber durch Vorlage ihres Personalausweises ausdrücklich bestätigt. Gegenstand der Beschwerde, über die der Senat zu entscheiden hat, ist allerdings nur das Protokoll der Rechtspflegerin vom 18.08.1999. Der der Rechtspflegerin überreichte Schriftsatz vom 17.08.1999, auf dem im Protokoll lediglich Bezug genommen ist, hat dagegen unberücksichtigt zu bleiben, da er der Form des § 29 FGG nicht genügt (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, § 29 FGG Rz. 29; OLG Köln, NJW-RR 1995, 968 f).

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist aber in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Anfechtung der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder Frau B., Herr W. und Herr S. durch die Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Wahl eines Verwaltungsbeirats gem. § 29 WEG haben die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten. Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme – hier die Wahl bestimmter Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirates – noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, muß berücksichtigen, daß der Eigentümergemeinschaft insoweit ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht und daß sie nicht genötigt ist, immer nur die Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender unbeteiligter Dritter als die beste und die ausgewogenste Entscheidung bezeichnen würde (vgl. insoweit Weitnauer-Lüke, § 21 WEG Rz. 12). Ordnungsgemäß ist in diesem Zusammenhang, was dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Gerade bei personellen Entscheidungen wird sich selten erreichen lassen, daß die Ausgewählten das uneingeschränkte Vertrauen sämtlicher Wohnungseigentümer genießen. Da der Verwaltungsbeirat kein originäres Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, seine Aufgabe vielmehr darin besteht, dort, wo die Wohnungseigentümergemeinschaft hierfür ein Bedürfnis sieht, den Verwalter und die Gemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (Bärmann/Pick, § 29 WEG Rz. 1), können an die Eignung eines Wohnungseigentümers, das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirates zu übernehmen, nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie an die Eignung für das Amt des Verwalters. Die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Mitglied des Verwaltungsbeirates widerspricht deshalb nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn schwerwiegende Gründe gegen diese Person sprechen (Weitnauer/Lüke, § 29 WEG Rz. 3; Bub/Kreutzer/Rapp/Spiegelberger/Stuhrmann/Wenzel, § 29 WEG Rz. 38; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 16.3). Insbesondere bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Zahl der zur Übernahme des Amtes bereiten Wohnungseigentümer gering ist, scheidet ein Wohnungseigentümer nicht schon deshalb als geeigneter Kandidat aus, weil er mit einem der anderen Wohnungseigentümer im Streit liegt.

Unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten Maßstabes sind die drei Wohnungseigentümer, die in der Versammlung vom 27.10.1998 in den Verwaltungsbeirat gewählt wurden, für dieses Amt nicht ungeeignet, ihre Wahl widerspricht also nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Insoweit kann zunächst auf den Beschluß des Amtsgerichts und die Entscheidung des Landgerichts, deren Gründe sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht (§ 543 ZPO), Bezug genommen werden. Ergänzend hierzu ist noch auszuführen: Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es weder rechtlich noch moralisch verwerflich, daß die Verwalterin die Antragstellerin mit Billigung des Verwaltungsbeirates auf Zahlung rückständiger Teile einer Sonderumlage in Anspruch genommen hat. Jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Erfüllung der ihm obliegenden finanziellen Verpflichtungen auch dann verpflichtet, wenn andere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls mit ihren Zahlungspflichten im Rückstand sind.

Daß ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, das für den Verwaltungsbeirat kandidierte, sich geweigert hat, die Antragstellerin in der entsprechenden Wohnungseigentümerversammlung zu vertreten, ist ebenfalls keine schwerwiegende Verfehl...

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