Die Verwaltungsbeiräte können den Wohnungseigentümern, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1] oder Dritten für eine Pflichtwidrigkeit nach § 280 Abs. 1 BGB und/oder aus Delikt[2] auf Schadensersatz haften.[3]

 
Praxis-Beispiel

Haftungsfälle

Eine Haftung eines Verwaltungsbeirats ist etwa vorstellbar für:

  • die schuldhaft fehlerhafte Prüfung des Wirtschaftsplans;
  • die schuldhaft fehlerhafte Prüfung der Jahresabrechnung;
  • die schuldhaft fehlerhafte Prüfung des Vermögensberichts;
  • die Überschreitung der Kompetenzen, z. B. eine Ladung zur Versammlung, obwohl die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG nicht vorlagen;
  • die Missachtung von Weisungen der Wohnungseigentümer;
  • Fehler beim Abschluss des Verwaltervertrags.

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