Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliche Grundlage der Haftung von Mitgliedern des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft für pflichtwidriges Handeln sowie Verschuldensmaßstab bei einer Pflichtverletzung durch ein Beiratsmitglied

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften für die pflichtgemäße Erfüllung ihrer Beiratsaufgaben nach Auftragsrecht. Neben den Beiratsaufgaben können allen oder einzelnen Beiratsmitgliedern ebenso wie jedem Dritten weitere Aufgaben von der Eigentümerversammlung zur Erledigung übertragen werden. Auch in diesem Fall ergibt sich die Haftung aus Auftragsrecht. Mehrere haften als Gesamtschuldner.

2. Es ist grob fahrlässig, einem Verwalter entgegen der ausdrücklichen Weisung der Eigentümerversammlung die uneingeschränkte Verfügungsmacht über ein der Eigentümergemeinschaft zustehendes Rücklagenkonto von erheblicher Höhe einzuräumen. Ebenfalls als grob fahrlässige Pflichtverletzung ist es anzusehen, wenn bei der Prüfung der Jahresabrechnung auf die Kontrolle der Kontenbelege verzichtet wird.

 

Normenkette

WoEigG § 29; BGB §§ 276, 421 S. 1, § 662

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.03.1997; Aktenzeichen 25 T 1168/97)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290 II 12/96 WEG)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542001

NZM 1998, 36

WM 1998, 663

WuB 1998, 445

ZMR 1998, 104

MDR 1998, 35

OLGR Düsseldorf 1998, 27

WuM 1998, 50

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