Leitsatz

  1. Verwalterwiederwahl in Mehrhausanlage
  2. Vereinbartes schriftliches Abstimmungsverfahren
 

Normenkette

§§ 23, 26 WEG

 

Kommentar

  1. Ist in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung der Beschlussgegenstand mit "Neuwahl eines Verwalters" bezeichnet, so ist für jeden Eigentümer erkennbar, dass insoweit nicht nur die (konstitutive) Bestellung eines Verwalters beschlossen werden soll, sondern auch der wesentliche Bestandteil eines Verwaltervertrags.
  2. Wird in einer Eigentümerversammlung "die Fortsetzung des Verwaltervertrags" beschlossen, so ist ein solcher Beschluss dahin auszulegen, dass er auch die Neu- bzw. Wiederbestellung des Verwalters umfasst.
  3. Bei einer Wiederwahl des Verwalters bedarf es grds. nicht der Unterbreitung von Alternativangeboten (vgl. auch OLG Hamburg v. 16.7.2001, 2 Wx 116/00, ZMR 2001, 997, 998 und Weitnauer/Lüke, WEG, § 26 Rn. 9).
  4. Ein Verwalter ist in Ausübung gebundener Vollmachten nicht anwesender Wohnungseigentümer auch nicht gehindert, an der eigenen Wahl mitzuwirken (h. M.).
  5. Sieht die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung bei mehreren Wohnblöcken zum einen vor, die Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens durch schriftliche Stimmabgabe innerhalb der für die übrigen Verwaltungseinheiten einberufenen Versammlung erfolgen und es zum anderen für die Gültigkeit des Beschlusses als ausreichend erachten zu lassen, dass die zustimmenden Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte sämtlicher Miteigentumsanteile der Verwaltungseinheiten vertreten, so verletzt dieses Verfahren nicht das Gebot des Minderheitenschutzes (i. S. d. § 23 Abs. 3 WEG). Dies gilt für die Beschlussfassung für eine Verwaltungseinheit, die das gemeinschaftliche Eigentum umfasst, soweit nicht das Sonder- und Teileigentum der übrigen Verwaltungseinheiten betroffen ist.
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.01.2006, 2 W 24/05

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