Leitsatz

Ein Eigentümerbeschluss über die wiederholte Bestellung des Verwalters für eine weitere Amtsperiode von fünf Jahren ist wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 Halbs. 2 WEG nichtig, wenn der Beschluss länger als ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst wird und die neue Amtszeit nicht mit der Neubestellung zu laufen beginnt.

 

Fakten:

Nach § 26 Abs. 2 WEG kann der Beschluss der Wohnungseigentümer über die erneute Verwalterbestellung (Verwalterwiederbestellung) frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden. Damit soll verhindert werden, dass eine erneute Bestellung lange vor Ablauf der Amtsperiode zu einer Verlängerung der laufenden fünfjährigen Bestellungszeit und damit zu einer Umgehung des § 26 Abs. 1 S. 2 WEG führt. Es ist also zum Beispiel gesetzwidrig, wenn ein Verwalter im zweiten Jahr seiner fünfjährigen Bestellungszeit mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Bestellungszeit erneut auf die Dauer von fünf Jahren bestellt wird. Allerdings kann die Verlängerung der Bestellung des Verwalters auch schon mehr als ein Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit erfolgen, sofern die neue Amtszeit mit sofortiger Wirkung beschlossen wird, also nicht mehr als fünf Jahre ab Beschlussfassung dauert, weil die Wohnungseigentümer auf diese Weise keinesfalls länger als fünf Jahre nach der Beschlussfassung an den Verwalter gebunden werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.06.2004, 3 W 64/04

Fazit:

Aufgepasst heißt es stets auch bei Verlängerungsklauseln in Verwalterverträgen. Ist beispielsweise eine Verwalterbestellung von zwei Jahren mit einer automatischen Verlängerungsklausel vorgenommen worden, so endet die Verwalterbestellung nach fünf Jahren, da es ansonsten zu einer Umgehung von § 26 Abs. 1 WEG kommen würde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge