Insbesondere hinsichtlich eines im Sondereigentum auftretenden Feuchtigkeitsschadens im Bereich des Gemeinschaftseigentums sollte der Verwalter zügig und flexibel in der Lage sein, für die Klärung der Schadensursache einen Sonderfachmann beauftragen zu können, ohne zuvor eine Eigentümerversammlung einberufen zu müssen. Freilich wäre der Verwalter mit Blick auf das Außenverhältnis gemäß § 9b Abs. 1 WEG und im Innenverhältnis dann, wenn man eine Maßnahme annehmen würde, die nicht zu einer erheblichen Verpflichtung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führt, unproblematisch ermächtigt, hier eigenständig tätig zu werden. Dennoch empfiehlt es sich, dem Verwalter im Verwaltervertrag ein entsprechendes Budget zuzubilligen. Unbedenklich dürfte insoweit ein jährlicher Höchstbetrag von 2.500 EUR sein.

 

Musterklausel: Einräumung eines Budgets für den Verwalter für Erhaltungsmaßnahmen sowie Einschaltung von Sachverständigen

Anlage 1 zum Verwaltervertrag für Wohnungseigentum

II. Verwalterbefugnisse

(...)

2. Erhaltungsmaßnahmen[1]

(1) Der Verwalter ist ohne entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ermächtigt, Maßnahmen der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums namens und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Auftrag zu geben, soweit die Maßnahme im Einzelfall ein Kostenvolumen von ________ EUR nicht überschreitet. Die Maßnahmen dürfen insgesamt Kosten von ________ EUR im Wirtschaftsjahr nicht überschreiten. Macht der Verwalter von dieser Befugnis Gebrauch, ist der Verwaltungsbeirat unverzüglich und sind die Wohnungseigentümer anlässlich der Eigentümerversammlung entsprechend in Kenntnis zu setzen.

(2) Werden dem Verwalter Feuchteschäden im Bereich des Gemeinschaftseigentums von Wohnungseigentümern angezeigt oder erkennt der Verwalter selbst Feuchteschäden, ist er ermächtigt, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen geeigneten Sachverständigen zur Ermittlung der Schadensursache zu beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen dürfen einen Betrag in Höhe von ________ EUR im Einzelfall und ________ EUR im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Von der Beauftragung des Sachverständigen ist der Verwaltungsbeirat unverzüglich und sind die Wohnungseigentümer anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung in Kenntnis zu setzen.

[1] Vgl. Blankenstein, Verwaltervertrag für Wohnungseigentum, Anlage 1 "Konkretisierung der Verwalterpflichten und -befugnisse".

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