Kurzbeschreibung

Vielfach werden Sonderhonorare durch einzelne Wohnungseigentümer verursacht (z. B. für Mahnungen oder eine Veräußerungszustimmung). Da die Gemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwalters die Zahlung des Sonderhonorars schuldet, kann es in ihrem Interesse liegen, dass eine verursacherbezogene Abrechnung erfolgt. Mit dieser Vorlage kann eine entsprechende Änderung der Kostenverteilung beschlossen werden.

Hintergrund

Vielfach werden Sonderhonorare durch einzelne Wohnungseigentümer verursacht. Dies ist insbesondere der Fall bei

  • vereinbarter Veräußerungszustimmung,
  • der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren,
  • erforderlicher gerichtlicher Geltendmachung von Hausgeldrückständen.

Schuldnerin der Verwaltervergütung ist aber die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vertragspartnerin des Verwalters.[1] Insoweit ist sie im Verhältnis zum Verwalter auch Schuldnerin sämtlicher im Vertrag vereinbarter Sonderhonorare.

Im Interesse der Wohnungseigentümer liegt es freilich, dass im Innenverhältnis derjenige bezahlt, der das jeweilige Sonderhonorar verursacht hat. Hierfür steht den Wohnungseigentümern § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zur Verfügung.[2]

Eine exklusive Kostenbelastung derjenigen Wohnungseigentümer, die das jeweilige Sonderhonorar verursacht haben, muss gesondert beschlossen werden. Eine entsprechende Bestimmung im Verwaltervertrag wäre unwirksam. Im Verwaltervertrag können keine Verpflichtungen zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer geregelt werden. Sie wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig.[3]

Beschlussmuster

TOP XX Verursacherbezogene Kostentragung einer Sondervergütung der Verwaltung (Änderung der Kostenverteilung)

Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die im Verwaltervertrag vom ________ geregelten Zusatzhonorare für folgende Zusatzleistungen des Verwalters verursacherbezogen von demjenigen Wohnungseigentümer zu tragen sind, der den Zusatzaufwand verursacht hat. Dies betrifft die nachfolgenden Sondervergütungsregelungen:

  • § 5.10 Mahngebühren
  • § 5.11 Klagepauschale
  • § 5.12 Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren
  • § 5.13 Verwalterzustimmung

Diese Zusatzhonorare werden mit Erbringung der Zusatzleistung fällig. Der Verwalter ist berechtigt, diese Honorare dem Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach entsprechender Rechnungsstellung zu entnehmen. Die vorbezeichneten Sonderhonorare wird der Verwalter dann dem Verursacher weiterberechnen.

[Alternative: Die Belastung mit den vorbezeichneten Sonderhonoraren erfolgt in der Jahreseinzelabrechnung bzw. im Rahmen der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu beschließenden Nachschüsse und Anpassungsbeiträge der betroffenen Sondereigentumseinheit.]

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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