Leitsatz

Über die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund zu entscheiden, ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer. Wird aber in der Eigentümerversammlung der Antrag auf Abberufung des Verwalters von der Mehrheit der Wohnungseigentümer abgelehnt, so kann jeder Wohnungseigentümer gem. §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 (Anm. d. Red.: seit 1.7.2007 § 43 Nr. 1) WEG beantragen, die Zustimmung der Wohnungseigentümer durch einen Beschluss des Gerichts zu ersetzen.

 

Fakten:

Eine gerichtliche Abberufung des Verwalters auf entsprechenden Antrag eines Wohnungseigentümers ist gerechtfertigt, wenn die Nichtabberufung durch die Wohnungseigentümer einer ordnungsgemäßen Verwaltung i. S. d. § 21 Abs. 4 WEG widerspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung vorliegt. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verschießen. Mieterhöhungsverwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 21.12.2006, 5 W 9/06

Fazit:

Auch nach Inkrafttreten des WEG-Änderungsgesetzes seit 1.7.2007 ändert sich hieran nichts. Liegen die Voraussetzungen für eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund vor und kommt ein entsprechender Abberufungsbeschluss nicht zustande, ist nunmehr entsprechend Klage zu erheben.

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