Verfahrensgang

LG Aurich (Beschluss vom 19.12.2005; Aktenzeichen 4 T 145/05)

AG Emden (Aktenzeichen 5a II 146/04)

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 6) und 10) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Aurich vom 19.12.2005 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerden und die den Beteiligten zu 1)-5) und den Beteiligten zu 9) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 6) und 10) als Gesamtschuldner. Im Übrigen findet eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 70.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des AG Emden vom 31.3.2005 und den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Aurich vom 19.12.2005 verwiesen.

Mit Beschluss vom 19.12.2005 (Bd. VI Bl. 1 d.A.) hat die 4. Zivilkammer des LG Aurich die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 6) und 10) gegen den Beschluss des AG Emden vom 31.3.2005 (Bd. IV Bl. 849 d.A.) zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 6) vom 3.1.2006 (Bd. VI Bl. 60 d.A.), begründet mit Schriftsatz vom 3.4.2006 (Bd. VI Bl. 87 d.A.) und der Beteiligten zu 10) vom 5.1.2006 (Bd. VI Bl. 63 d.A.), begründet mit Schriftsatz vom 18.4.2006 (Bd. VI Bl. 106 d.A.).

II. Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffene Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

1. Über die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund zu entscheiden, ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer. Wird aber wie hier in der Eigentümerversammlung vom 17.7.2004 der Antrag auf Abberufung des Verwalters von der Mehrheit der Wohnungseigentümer abgelehnt, so kann jeder Wohnungseigentümer gem. §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG beantragen, die Zustimmung der Wohnungseigentümer durch einen Beschluss des Gerichts zu ersetzen (BayObLG ZMR 2002, 946; OLG Celle Nds. Rpflege 1999, 316; Weitnauer-Lüke, WEG, 9. Aufl., § 26 Rz. 29; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl. Rz. 971). Eine gerichtliche Abberufung des Verwalters ist gerechtfertigt, wenn die Nichtabberufung durch die Wohnungseigentümer einer ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG widerspricht. Dies ist insb. der Fall, wenn ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung vorliegt (OLG Düsseldorf NZM 2002, 487, 488; Bärmann/Pick/Merle-Merle, WEG, 9. Aufl., § 26 Rz. 204; vgl. auch OLG Celle, a.a.O.; OLG Frankfurt NJOZ 2005, 3936, 3949; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 26 Rz. 76). Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BayOb BayObLG v. 22.7.1993 - 2Z BR 54/93, BayObLGReport 1993, 74 = WuM 1993, 762, 763). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das LG im Ergebnis zu Recht angenommen.

2. Die weiteren Beschwerden rügen allerdings zu Recht, dass der vormaligen Verwalterin nicht vorgeworfen werden kann, die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von den Beschlüssen in der Eigentümerversammlung vom 16.12.2000 abgehalten zu haben. Die Beteiligte zu 10) ist nämlich erst in der Versammlung vom 29.4.2001 zur Verwalterin bestellt worden. Hinsichtlich der Dachsanierung weisen die Beschwerdeführer weiter zu Recht darauf hin, dass ein Beschluss, die Dachform der Häuser von Flachdach auf Satteldach zu ändern, wegen des Geschäftsordnungsantrags des Eigentümers Gerschermann nicht gefasst wurde; stattdessen einstimmig beschlossen wurde, zunächst die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe abzuwarten. Unabhängig davon hätte es aber auch in Anbetracht der Geschichte der Wohnanlage und ihrer notwendigen Weiterentwicklung der Verwalterin aus den vom LG zutreffend dargelegten Gründen oblegen, auf die völlig ungeklärten Fragen und Folgen eines der Vorlage entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer hinzuweisen.

Außerdem war zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümerin noch in der Versammlung vom 17.7.2004 die Abberufung der Beteiligten zu 10) mehrheitlich abgelehnt haben. Insofern gilt - worauf der Beteiligte zu 6) zutreffend hingewiesen hat - dass die Gerichte nicht ohne zwingende Notwendigkeit in eine solche Mehrheitsentscheidung der Eigentümer eingreifen sollten (OLG Frankfurt NJOZ 2005, 3946, 3949). Dennoch erfolgte im vorliegenden Fall die gerichtliche Abberufung der Verwalterin zu Recht.

3. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung der Verwalterin schon deshalb vorliegt, weil das AG Hamburg-Blankenese am 2.5.2006 gegen sie, vertreten durch ihren Geschäftsführer,...

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