Nach der früher geltenden Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG a. F. war der Verwalter ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen. Auch wenn diese Bestimmung keine Geltung mehr hat und der Verwalter lediglich pauschal ermächtigt und verpflichtet ist, diejenigen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind, ist er selbstverständlich als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der gemäß § 18 Abs. 1 WEG gerade die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt, weiterhin zur Bewirkung von Zahlungen verpflichtet, die z. B. die Leistung der Versicherungsbeiträge, etwaige öffentlich-rechtliche Gebühren, die Kosten der Versorgungsträger für Gas, Wasser, Strom und ggf. Fernwärme sowie die Vergütung von Hausmeister und Reinigungskräften betreffen.

Die Zahlungen bzw. Leistungen müssen sich auf die laufende Verwaltung beziehen. Der Verwalter ist daher nicht ermächtigt, etwa Schadensersatzansprüche zu erfüllen, soweit die Gemeinschaft diese nicht anerkannt hat oder diese gerichtlich tituliert sind.[1]

Abnahme von Bauleistungen

Im Rahmen seiner Rechte und Pflichten nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter auch zur Abnahme von Erhaltungsmaßnahmen bzw. Bauleistungen für die Gemeinschaft berechtigt.[2] Insoweit hat er bei mangelhafter Bauleistung Mängelrügen zu erheben. Ob er Mängelrechte ohne entsprechende Beschlussfassung geltend machen kann, wird im Einzelfall wieder von der Größe und dem Wirtschaftsvolumen der verwalteten Eigentümergemeinschaft abhängen. Leistet der Verwalter bei mängelbehafteten Maßnahmen Zahlungen, haftet er gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, so diese gegenüber dem entsprechend beauftragten Fachunternehmen nicht mehr geltend gemacht werden können.[3] Dies gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass der Verwalter Zahlungen auf nicht bestehende Forderungen leistet.[4]

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