Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 23.08.2012; Aktenzeichen 484 C 5059/12 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.06.2014; Aktenzeichen 1 StR 129/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.08.2012, Az. 484 C 5059/12 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.08.2012, Az. 484 C 5059/12 WEG in Ziffern 1 und 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 23.895,15 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 an die Klägerin zu bezahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Nebenintervenienten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n.F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 62 Rn. 6).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten war zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg. Auf die zulässige Anschlussberufung der Klägerin war das amtsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern, da die Klage ganz überwiegend zulässig und begründet war.

1. Die Klage war vollumfänglich zulässig.

Insbesondere fehlte der Klägerin nicht insoweit die Prozessführungsbefugnis als Schadenersatzansprüche wegen unberechtigter Auszahlung von Geldern an die Wohnungseigentümerin … an … sowie an … geltend gemacht werden.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts erfasst bereits der Beschluss 3/12 der Eigentümerversammlung vom 24.01.2012 die Geltendmachung der genannten Ansprüche. Die Auslegung dieses Beschlusses ergibt hierbei, dass dieser sich nicht nur auf Ansprüche wegen unberechtigter Zahlungen an die Wohnungseigentümer … und … direkt bezog.

Da Beschlüsse gem. § 10 Abs. 4 WEG auch Sonderrechtsnachfolger binden, sind sie nach den für Grundbucheintragungen geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen (vgl. Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 26, Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 51). Maßgebend sind dabei der sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung ergebende Wortlaut des Beschlusses und der Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Wortlauts ergibt (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 26).

Hierbei ist zur Auslegung des Beschlusses auch auf die im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 24.01.2012 wiedergegebenen Erläuterungen abzustellen. Hieraus ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass es um Zahlungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Hausschwammsanierung in Höhe von ca. 20.000,- Euro geht.

Damit ist in dem Beschluss 3/2012 sowohl der Lebenssachverhalt, aus welchem die geltend zu machenden Ansprüche resultieren sollen, als auch deren Umfang hinreichend klar umrissen. Eine Beschränkung dahingehend, dass nur Ansprüche bezüglich solcher Zahlungen geltend gemacht werden sollen, welche unmittelbar an die Wohnungseigentümer … und … erfolgten, lässt sich weder dem Beschlusswortlaut selbst noch der vorstehenden Erläuterung entnehmen.

2. Die Klage war auch begründet. Lediglich im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch war die Klage teilweise abzuweisen.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 23.895,15 Euro wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Verwaltervertrag durch die Zahlung eines entsprechenden Betrages aus dem Vermögen der Klägerin an die Miteigentümer … und … sowie die … bzw. an …

aa) Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt, indem sie ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer Zahlungen in Höhe von insgesamt 23.895,15 Euro aus dem Vermögen der Klägerin vornahm.

Die Beklagte war zur Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht berechtigt.

(1) Unstreitig fehlt es insoweit an einem Eigentümerbeschlüss, welcher die Beklagte ausdrücklich zur Auszahlung der entsprechenden Beträge ermächtigt hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Verwalter nach dem Beschluss vom 03.12.2009 die Kosten für die Unterbringung der Bewohner ermitteln sollte. Hieraus kann nicht die Ermächtigung des Verwalters zur Bezahlung der Kosten einer anderweitigen Unterbringung der betroffenen Wohnungseigentümer entnommen werden.

(2) Eine Berechtigung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus ihren Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Pflicht, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu t...

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