Auf Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zusammenhängen.

Der Verwalter hat also nach Prüfung der Voraussetzungen Zahlungen zu leisten, soweit diese mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen. Betroffen sind hiervon insbesondere Versicherungsbeträge, öffentliche Gebühren, Kosten für Strom, Wasser, Gas, Heizung, Hausreinigung, Hausmeister etc., letztlich also sämtliche Kosten, die im Regelfall ihren Niederschlag im Wirtschaftsplan finden. Besteht die Zahlungspflicht entweder nach Grund oder Höhe nicht und leistet der Verwalter dennoch Zahlung, begründet dies Schadensersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen ihn.[1] Im Fall mangelhafter Leistungen hat er ggf. ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.[2] Erbringt der Verwalter Zahlungen für erkennbar mangelhafte Werkleistungen, so ist er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Werkunternehmer nicht durchsetzen kann.[3]

 

Nur Erfüllung bestehender Verpflichtungen

Leistungen bzw. Zahlungen kann der Verwalter im Übrigen lediglich im Rahmen bereits bestehender Verbindlichkeiten bzw. Verpflichtungen leisten. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verleiht dem Verwalter im Regelfall keine Befugnis, eigenmächtig – also ohne Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümer – neue Verbindlichkeiten einzugehen. Auf Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG wäre er lediglich dann entsprechend ermächtigt, wenn es sich um eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung handelt, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt. Freilich kann sich die Befugnis aus einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder auch Beschlüssen ergeben.

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