Die Größe der Gemeinschaft in Kombination mit einem geringen Prozentsatz des Wirtschaftsplanvolumens stellen zunächst einen probaten Anhaltspunkt dar. So ist eine Maßnahme mit einem Aufwand von 4.000 EUR in einer Kleinanlage, die aus 4 Sondereigentumseinheiten besteht, stets mit erheblichen Kosten verbunden, was bei einer Großanlage mit 200 Einheiten nicht der Fall ist.

Im Übrigen wird der Verwalter abwägen müssen, ob es in Anbetracht der Größe der Gemeinschaft und deren Finanzvolumen der Durchführung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung bedarf oder nicht (ggf. kostenträchtig, weil mit einer Sondervergütung für den Verwalter verbunden). Der vorausschauende Verwalter wird in diese Entscheidung stets den Verwaltungsbeirat einbinden und sich mit diesem abstimmen. Durchaus hilfreich ist insoweit, dass der Verwaltungsbeirat seit Inkrafttreten des WEMoG den Verwalter nicht nur zu unterstützen, sondern auch zu überwachen hat. Ist der Verwaltungsbeirat der Auffassung, dass es keiner Vorbefassung in einer Eigentümerversammlung bedarf, dürfte der Verwalter auf der sicheren Seite stehen. Im Zweifel – und insbesondere im Fall des Fehlens eines Verwaltungsbeirats – macht der Verwalter in aller Regel keinen Fehler, wenn er das Votum der Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung einholt.[1]

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