Gegenüber den Wohnungseigentümern trifft den Verwalter lediglich noch die Information über Beschlussklagen des § 44 Abs. 1 WEG. Die weitere Bestimmung des § 44 Abs. 4 WEG regelt insoweit nämlich die Kosten einer Nebenintervention entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite. Da die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr beklagte Partei des Rechtsstreits sind, soll ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, dem Rechtsstreit entweder aufseiten des Klägers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu deren Unterstützung als Streithelfer beizutreten.

Jedenfalls hat der Verwalter gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Beschlussklage unverzüglich bekannt zu machen. Bei den Beschlussklagen handelt es sich um Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen. Die Bekanntmachung hat unverzüglich zu erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von "sobald wie möglich". Wie der Verwalter seiner Bekanntmachungspflicht nachkommen muss, ist gesetzlich nicht geregelt und bleibt letztlich ihm überlassen. Notwendig, aber auch ausreichend ist, wenn er den Wohnungseigentümern die Möglichkeit eröffnet, von der Klageerhebung mit hinreichender Sicherheit Kenntnis zu nehmen, sodass sie von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen können. Ein individueller Zugang beim einzelnen Wohnungseigentümer soll nach der Gesetzesbegründung dafür nicht erforderlich sein.[1] Der Verwalter sollte die Wohnungseigentümer zumindest in Textform entsprechend unterrichten. Ob man so weit wird gehen können, dass lediglich eine entsprechende Bekanntmachung über die Homepage des Verwalters genügen wird, ist jedenfalls höchst zweifelhaft.

[1] BT-Drs. 19/18791, S. 83.

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