Wird der Abberufungsbeschluss für ungültig erklärt, erhält der Verwalter sein Amt zurück. Ein zwischenzeitlich bestellter anderer Verwalter verliert sein Amt. Seine Bestellung war dann von Anfang an unwirksam. Selbstverständlich hat der Interimsverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Amtsführung.

Allerdings hat auch der zu Unrecht vom Amt abberufene Verwalter Vergütungsansprüche für den Zeitraum der Verfahrensdauer. Zwar hat er in diesem Zeitraum keine Tätigkeiten für die Gemeinschaft entfaltet, dennoch aber ist ihm ein Schaden durch entgangene Einnahmen entstanden. Insoweit sind hier die Grundsätze der Bestimmung des § 615 Satz 1 BGB maßgeblich, wonach die vereinbarte Vergütung dann zu zahlen ist, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug ist. Der Verwalter hat sich nach der weiteren Bestimmung des § 615 Satz 2 BGB jedoch den Wert desjenigen anrechnen zu lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart hat. Die Gerichte nehmen insoweit pauschal einen Abzug von 20 bis 30 % vor.[1]

 

Achtung: Keine eigenmächtige Vergütungsentnahme!

Ist der Abberufungsbeschluss von einem oder mehreren Wohnungseigentümern angefochten worden, darf sich der Verwalter nicht des gemeinschaftlichen Girokontos hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche bedienen.[2] Zu berücksichtigen ist nämlich der Grundsatz des § 23 Abs. 4 WEG, wonach ein Beschluss gültig ist, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Ist also der Verwalter durch Beschluss abberufen, ist dieser Beschluss gültig und der Verwalter mit Beschlussfassung eben nicht mehr Verwalter. Eine Anfechtungsklage gegen den Abberufungsbeschluss ändert hieran nichts. Da der Beschluss also zunächst gültig und von jedermann zu beachten ist – insbesondere auch vom abberufenen Verwalter –, kann er sich bereits sachlogisch nicht weiter seine Vergütung auszahlen.

[2] AG Neustadt a. Rbge., Urteil v. 2.3.2012, 20 C 236/11.

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