Leitsatz

Ein Verwalter muss Vertretungshandeln deutlich offen legen (andernfalls Eigenhaftung bei Auftragsvergabe über kleinere Reparaturarbeiten möglich)

 

Normenkette

Art. 10, 15 Berliner Verfassung; Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG; §§ 133, 157, 164, 648 BGB

 

Kommentar

  1. Der Miet- bzw. Wohnungseigentumsverwalter, der für die von ihm verwalteten Häuser Aufträge zur Durchführung kleinerer Reparaturarbeiten vergibt, kann selbst Vertragspartner sein, wenn er nicht hinreichend offen legt, in fremdem Namen (hier: der Wohnungseigentümer) zu handeln. Der wunschgemäße Vermerk "an die Eigentümer der Wohnanlage ..." in den an ihn adressierten Rechnungen ist noch kein hinreichendes Indiz für ein Vertreterhandeln. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Verwalter eine solche Rechnungsüberschrift ausdrücklich erbeten haben sollte, um die Abrechnung mit den jeweiligen Wohnungseigentümern zu erleichtern.
  2. Eine solche Rechtsansicht ist vertretbar und deshalb auch nicht "willkürlich" im Sinne der Berliner Verfassung. Vorliegend wurde auch der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
 

Link zur Entscheidung

VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, VerfGH 3/02VerfGH Berlin v. 18.7.2006, VerfGH 3/02, NZM 24/2006, 931

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