Leitsatz

Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Instandsetzungsmaßnahmen notwendig sind. Dabei ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, die erforderlichen Kontrollen in eigener Person durchzuführen.

 

Fakten:

Durch Laubverstopfungen in der Regenrinne kam es zum Schaden am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, für den dieser nunmehr den Verwalter verantwortlich macht, der seine Pflichten verletzt habe. Eine Pflichtverletzung des Verwalters war indessen nicht gegeben. Denn die Verwalterpflichten beschränken sich darauf, Mängel festzustellen und die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten. Für die Beseitigung von Mängeln zu sorgen ist dabei grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer selbst. Zwar hat der Verwalter regelmäßige Kontrollen durchzuführen, ob Maßnahmen der Instandsetzung erforderlich werden. Hiermit kann aber im Rahmen eines Wartungsvertrages durchaus ein Fachunternehmen beauftragt werden. Ob aber ein entsprechender Wartungsvertrag abgeschlossen wird, haben die Wohnungseigentümer und nicht der Verwalter zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 02.06.1999, 2Z BR 40/99

Fazit:

Selbstverständlich kann sich der Verwalter nicht dadurch seinen Kontrollpflichten entziehen, dass er stets auf die Möglichkeit entsprechender Feststellungen durch eine Wartungsfirma verweist. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Vorliegend jedenfalls war es durch die Laubverstopfungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu Schäden gekommen, die seitens eines Fachunternehmens beseitigt wurden. Der Verwalter durfte jedenfalls darauf vertrauen, daß dieser Schadensherd nunmehr beseitigt war und weitere Maßnahmen nicht mehr erforderliche sein würden.

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