Leitsatz

Wird der Mietvertrag mit einer GmbH durch einen Dritten unterzeichnet, ist eine Unterschrift nur mit dem Zusatz "i. V." für die Kennzeichnung des Vertretungsverhältnisses ausreichend.

 

Sachverhalt

Der Kläger hat als Untervermieter mit der Beklagten am 8.2.2001 einen Untermietvertrag mit einer Festlaufzeit bis 2010 geschlossen. Als "Mieter" ist die beklagte GmbH, "vertreten durch S. C.-S. und Dr. D. S." bezeichnet. Oberhalb der mit "Mieter" gekennzeichneten Unterschriftszeile ist der Vertrag mit "i. V. von P." unterzeichnet worden. Wegen Zahlungsverzugs kündigte der Untervermieter im November 2001 fristlos. Er verlangt nun Ersatz für entgangene Miete für die Monate Mai bis September 2003. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Vertrag der Schriftform genügt oder ob die Untermieterin den Vertrag wegen eines Mangels der Schriftform nach § 550 BGB spätestens zum 30.4.2003 hätte kündigen können und deshalb für nach diesem Zeitpunkt entgangene Mieten nicht mehr hafte.

Die Schriftform kann gewahrt sein, wenn ein Mietvertrag auf Seiten einer GmbH ohne nähere Kennzeichnung des Vertretungsverhältnisses mit dem Zusatz "i. V." unterzeichnet ist. Unerheblich ist, dass der Zusatz "i. V." nicht erkennen lässt, ob der Unterzeichnende beide oder nur einen Geschäftsführer der GmbH vertreten wollte. Da der Unterzeichnende nicht zu den Mietparteien gehörte, war auch ohne den Zusatz "i. V." offensichtlich, dass er nicht im eigenen Namen handelte. Seine Unterschrift in der mit "Mieter" gekennzeichneten Unterschriftszeile ließ erkennen, dass er im Namen der GmbH unterzeichnete. Ob der Mietvertrag bereits mit der Unterzeichnung wirksam zustande kam oder mangels Vollmacht des Unterzeichnenden der Genehmigung bedurfte, ist keine Frage der Schriftform.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 19.9.2007, XII ZR 121/05.

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