§ 50 WEG a. F. ist nur noch in den Verfahren anwendbar, die am 30.11.2020 anhängig waren. Im aktuellen Recht wäre die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Beklagte. Die Ausführungen dürften aber 1:1 für § 44 Abs. 4 WEG übertragbar sein. Denn danach gelten die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i. S. d. § 91 ZPO, wenn die Nebenintervention geboten war. Die Begriffe "geboten" in beiden Normen meinen dasselbe (BR-Drs. 168/20, 95; MüKoBGB/Hogenschurz, 8. Aufl., WEG § 44 Rn. 74; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 100). Die Frage einer "Gebotenheit" i. S. v. § 44 Abs. 4 WEG ist im Übrigen für jede Instanz gesondert zu prüfen (MüKoBGB/Hogenschurz, 8. Aufl., WEG § 44 Rn. 74; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 102). Es ist z. B. vorstellbar, dass eine Streithilfe in 1. Instanz noch geboten war, nicht aber mehr in der Beschwerde, in der Berufung oder in einem anderen Rechtsmittel (MüKoBGB/Hogenschurz, 8. Aufl., WEG § 44 Rn. 74).

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