Leitsatz

Führt übermäßiges Rauchen des Mieters dazu, dass der Teppichboden bereits nach knapp 2 Jahren entsorgt werden muss, so ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache überschritten.

 

Fakten:

Bei Auszug des Mieters war die Wohnung stark verraucht. Obwohl der Mieter nur knapp zwei Jahre in der Wohnung gewohnt hatte, waren Tapeten und Teppichboden vergilbt. Man konnte deutlich erkennen, wo die Möbel gestanden hatten und wo nicht. Der Vermieter ließ den Teppichboden reinigen und - als dies nicht den gewünschten Erfolg brachte - austauschen, da der Teppichboden nicht mehr weiterzuvermieten war. Die dadurch entstandenen Kosten macht er dem Mieter gegenüber geltend.

Der Mieter muss die Kosten ersetzen. Grundsätzlich muss der Vermieter zwar Veränderungen oder Verschlechterungen hinnehmen, die durch den Vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache entstehen. Die Verschmutzung des Teppichbodens überschreitet aber den vertragsgemäßen Gebrauch. Bei Teppichböden geht man regelmäßig von einer Lebensdauer von zehn Jahren aus. Dass die Verschmutzungen hier bereits nach weniger als zwei Jahren einen Austausch erforderlich machten, spricht auch für die überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Der Vermieter muss hier 20 % von dem geltend gemachten Schaden abziehen, da der Teppichboden beim Einzug bereits kleinere Schäden aufwies. Außerdem durfte er nur den Schaden geltend machen, der über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht. Daher ist auch ein Abzug "alt für neu" vorzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

AG Magdeburg, Urteil vom 19.04.2000, 17 C 3320/99

Fazit:

Wann beim Rauchen die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten ist, ist schwer auszumachen. Das Rauchen gehört nämlich grundsätzlich zum erlaubten Wohngebrauch.

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