Leitsatz

  • Kostenverteilung für Umbau einer Abwasserbeseitigungsanlage

    Verteilung eines gewährleistungsrechtlichen Entschädigungsbetrages für Mängel am Gemeinschaftseigentum

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 11 FGG, § 21 Abs. 2 FGG, § 29 Abs. 4 FGG

 

Kommentar

1. Die Kosten für den Umbau einer Abwasserbeseitigungsanlage in einer Eigentumswohnanlage können nicht nach dem Wasserverbrauch umgelegt werden, wenn dies die Gemeinschaftsordnung nicht ausdrücklich vorsieht. Ohne abweichende Regelungsvereinbarung in der Gemeinschaftsordnung gilt der gesetzliche Grundsatz der Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen ( § 16 Abs. 2 WEG).

2. Wenn sich ein Eigentümer wirksam verpflichtet hat, einen Kostenbetrag, der bei der Begutachtung von Baumängeln am gemeinschaftlichen Eigentum angefallen ist, selbst zu tragen, entspricht ein Eigentümerbeschluss, der diesen Wohnungseigentümer an seiner Verpflichtung festhält, ordnungsgemäßer Verwaltung.

3. Erstreiten die Wohnungseigentümer von einem Bauträger oder Architekten einen Entschädigungsbetrag für Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum, die im Wesentlichen einen bestimmten Wohnungseigentümer beeinträchtigen, so steht der Entschädigungsbetrag zunächst allen Wohnungseigentümern zu, damit sie über seine Verwendung beschließen können (zur Minderung und zum kleinen Schadenersatz vgl. BGH, NJW 83, 453; WPM 1986, 837/838; BGH Z 110, 258/260/262). Eigentümer können hier auch beschließen, den Betrag an den Antragsteller, als den hauptsächlich Betroffenen, auszuzahlen oder den Betrag zur teilweisen Schadensbeseitigung zu verwenden.

4. Zur Entgegennahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur der Rechtspfleger eines im konkreten Verfahren zuständigen Gerichts befugt (im vorliegenden Fall konnte wegen fehlenden Verschuldens des Rechtsbeschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.02.1992, BReg 2 Z 158/91)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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