Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG Karlsruhe war die Frage, ob die Festsetzung eines Verfahrenswertes für Versorgungsausgleichsverfahren auch dann geboten ist, wenn der Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Kürze der Ehe der Parteien nicht durchgeführt wird.

 

Sachverhalt

Die Ehe der Beteiligten wurde mit Scheidungsbeschluss vom 4.3.2010 geschieden und zugleich festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich im Hinblick auf die kurze Ehedauer nicht durchzuführen sei, zumal keiner der Eheleute dies beantragt hatte.

Im Termin zur Anhörung der Eheleute vor dem Familiengericht hatten die Beteiligten erklärt, den Versorgungsausgleich nicht durchführen und einen entsprechenden Antrag auch nicht stellen zu wollen.

Das Familiengericht hat den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf der Grundlage des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Beteiligten auf 7.500,00 EUR festgesetzt und im Hinblick auf die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs davon abgesehen, hierfür einen Verfahrenswert festzusetzen.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel erwies sich als überwiegend begründet.

 

Entscheidung

Das OLG verwies auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wonach der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich mit dem Mindestwert von 1.000,00 EUR festzusetzen sei. Dies gelte auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen wegen der Kürze der Ehezeit nach § 3 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werde und auch die Eheleute selbst einen entsprechenden Antrag zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gestellt hätten und deshalb von der Ermittlung des Ausgleichswertes der Anrechte abgesehen werde.

§ 50 FamGKG gebiete die Festsetzung eines Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich auch in Verfahren mit kurzer Ehezeit wegen der nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendigen materiell-rechtlichen Feststellung des Familiengerichts zur Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (so zutreffend OLG Karlsruhe MDR 2010, 1021; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, FuR 2010, 525; vgl. auch Borth, FamRZ 2009, 562).

Zwar liege in einem Fall wie dem vorliegenden ein Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nach § 137 Abs. 1 FamFG nicht vor. Entscheidend sei aber, dass das Familiengericht nach § 224 Abs. 3 FamFG in den Fällen der kurzen Ehedauer in der Beschlussformel festzustellen habe, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Diese feststellende Entscheidung des Gerichts sei mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar und erwachse damit auch in Rechtskraft.

Da eine Ermittlung der ehezeitlichen Ausgleichswerte der Anrechte der Eheleute durch das Familiengericht nicht erfolgt sei, hielt das OLG es für sachgerecht, lediglich den Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 VersAusglG mit 1.000,00 EUR als Verfahrenswert insoweit festzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2010, 5 WF 234/10

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