Leitsatz

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens war zwischen den Parteien auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Das erstinstanzliche Gericht hatte monatliche Rentenanwartschaften von 1,83 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit - von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau übertragen.

Hiergegen wehrte sich der Ehemann mit seiner Beschwerde und vertrat die Auffassung, die von der Ehefrau in den Niederlanden erworbene Anwartschaft auf eine sog. AOW-Pension sei bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, so dass sich ein Ausgleich zu seinen Gunsten ergäbe. Jedenfalls sei der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der niederländischen Anwartschaft der Antragstellerin auszuschließen.

Das Rechtsmittel des Ehemannes erwies sich als teilweise erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die von der Ehefrau während der Ehezeit in den Niederlanden erworbene Anwartschaft auf eine sog. AOW-Pension sei in den Versorgungsausgleich nicht einzubeziehen und folgte damit der insoweit herrschenden Ansicht. Gemäß § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB blieben im Versorgungsausgleichsverfahren Anwartschaften außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden seien. Diese Voraussetzungen hielt das OLG bei der AOW-Rente für gegeben. Sie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe der Leistungen sich lediglich nach der Dauer der Beitragszahlung richte und damit nicht von der Höhe der gezahlten Beiträge bestimmt werde. Bei der AOW-Rente handele es sich danach nicht um eine Anwartschaft, die mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sei, sondern um eine sog. Volksrente, die aus Steuermitteln gespeist werde und daher nicht im Versorgungsausgleich auszugleichen sei (So auch: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 1587 Rz. 21; Rahm/Künkel, Handbuch des FamGverfahrens, Kapitel VIII Rz. 989, 1073; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 BGB Rz. 16; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461; OLG Köln FamRZ 2001, 31 f.; OLG Hamm FamRZ 2001, 31; Borth, FamRZ 2003, 889; anderer Ansicht: OLG Köln FamRZ 2001, 1460; OLG Oldenburg FamRZ 2002, 961).

Im vorliegenden Fall führe die AOW-Rente der Ehefrau jedoch dazu, dass der Versorgungsausgleich auszuschließen sei. Nach § 1587c Nr. 1 BGB solle ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder in Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des OLG hier vor. Der inzwischen 63-jährige Ehemann habe in der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich geringe Rentenanwartschaften erworben, während die Ehefrau ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Anwartschaften erworben habe. Hinzukomme bei ihr die AOW-Rente und der Besitz einer Immobilie. Die Alterssicherung der weit jüngeren Ehefrau sei deutlich besser als die des Ehemannes. Da dies zu einem wesentlichen Teil auf der AOW-Rente beruhe, erscheine es grob unbillig, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Übertragung von Anwartschaften von dem Ehemann auf die Ehefrau durchzuführen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006, II-2 UF 56/06

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