Beginnt eine Rente, nachdem der Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und somit wirksam geworden ist, wird dies ab Rentenbeginn grundsätzlich berücksichtigt. Die Rente wird somit bei Zuschlägen an Entgeltpunkten erhöht und bei Abschlägen an Entgeltpunkten vermindert.

Gegebenenfalls können Anpassungsregelungen[1] (vorübergehend) eine Kürzung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise verhindern.

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