Gemeinsam ist der betrieblichen Altersversorgung, dass es sich um die Zusage einer Versorgung aus Anlass des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit für ein Unternehmen handelt. Im Übrigen werden unterschiedliche Formen erfasst, nämlich unmittelbare Versorgungszusagen des Arbeitsgebers und der Abschluss einer Lebensversicherung durch den Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers (so genannte Direktversicherung), Pensionsfonds und Pensionskassen sowie Unterstützungskassen.[1] Auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört zu den betrieblichen Altersversorgungssystemen;[2] für sie gelten jedoch Sonderregelungen (§§ 18, 30d BetrAVG). Betriebsrenten werden teilweise noch im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage gewährt. Die Betriebsrente bildet in diesem Fall eine Zusatzversorgung neben der gesetzlichen Rente als Grundversorgung, um die zugesagte Gesamtversorgung zu erreichen. Auf die Betriebsrente wird in diesem Fall die gesetzliche Rentenversicherung angerechnet.

Die betriebliche Altersversorgung unterfällt unabhängig von der Leistungsform dem Versorgungsausgleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

Von Bedeutung ist, ob die Betriebsrente zum Zeitpunkt ihres Ausgleichs noch verfallbar ist oder bereits unverfallbar geworden ist.[3] Dies ist stets der Fall, wenn sie auf einer Entgeltumwandlung beruht (§ 1b Abs. 5 BetrAVG; § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Entscheidend ist der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).[4] Zu diesem Zeitpunkt muss die Betriebsrente sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unverfallbar sein. Die Unverfallbarkeit ist an ein Mindestalter und den Bestand der Versorgungszusage gebunden.[5] Der Höhe nach ist das Anrecht unverfallbar, wenn es durch die künftige berufliche oder betriebliche Entwicklung nicht mehr beeinträchtigt werden kann (§ 2 BetrAVG). Ab Unverfallbarkeit ist die Betriebsrente durch eine Pflichtversicherung des Arbeitgebers im Pensionssicherungsverein insolvenzsicher (BetrAVG). Die fehlende Unverfallbarkeit einer Betriebsrente schließt die Ausgleichsreife aus (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG); verfallbare Anrechte werden bei dem Wertausgleich nicht berücksichtigt, sondern nur schuldrechtlich ausgeglichen (§§ 20 ff. VersAusglG).

[1] Zur Bewertung von Anrechten in betrieblichen Pensionsfonds s. BGH, Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 178/12, FamRZ 2014 S. 1983. Zum Ausgleich laufender kapitalgedeckter Versorgungen s. BGH, Beschluss v. 17.2.2016, XII ZB 447/13, BeckRS 2016 S. 05558 u. Bergner, NJW 2015 S. 2295 ff.
[3] S. nur Hauptmann, Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, 2005, S. 44 f.
[4] BGH, Beschluss v. 9.1.1985, IV b ZB 715/80, BGHZ 93 S. 221, 225.
[5] S. dazu § 1b BetrAVG, wonach seit 1.1.2018 die Versorgung 3Jahre nach Erteilung der Zusage unverfallbar ist, wenn der Arbeitnehmer 21 Jahre alt ist. Wurde die Zusage zwischen dem 1.1.2001 und vor dem 31.12.2008 erteilt, tritt die Unverfallbarkeit mit Vollendung des 30. Lebensjahres ein, sofern die Versorgungszusage 5 Jahre bestanden hat; bei zwischen dem 1.1.2009 und vor dem 1.1.2018 erteilten Zusagen sind das 25. Lebensjahr und ein 5-jähriges Bestehen der Versorgungszusage maßgebend (vgl. aber § 30 f Abs. 3 BetrAVG für Zusagen ab dem 1.1.2018).

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